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LRR Speed-Rodeo Association e.V.

 

 

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen - LRR Speed-Rodeo Association (LRR SRA)– mit dem Zusatz e.V. nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht. Er hat seinen Sitz in Ratingen.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung folgender Reitsportdisziplinen auf Zeit:

                        o Barrel Race,

                        o Pole Bending,

                        o Post Race,

                        o Lock Race

                        o Flag Race

                        o Mixed Race

                        o Keyhole Race

                        o Fantasy Race

Die Mitgliederversammlung bestimmt, welche Disziplinen in der Saison geritten werden. Die detaillierte Erklärung der einzelnen Disziplinen befindet sich in der Tunierordnung.

Die Ziele sind die Anzahl der Teilnehmer und die Qualität der Turniere auf Bundesebene zu steigern. Um diese Ziele zu erreichen, bieten wir die Förderung der Reiter durch gezielte Trainings- und Schulungskurse. Des Weiteren fördert und unterstützt der Verein Neueinsteiger und den Nachwuchs (Kinder und Jugendliche bis einschl. 17 Jahren) in diesem Sport. Dies geschieht durch extra Klassen auf den Turnieren (Führzügel und Jugendklassen). Zu den Aufgaben des Vereins gehören die Organisation von Wettbewerben (Turnieren), Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und die Betreuung der Mitglieder durch das Anbieten von Trainingskursen.

Der Verein will außerdem in der Öffentlichkeit das Verständnis für das Tier und die Liebe zum Pferd fördern und erhalten

 

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

 

§ 5 Mitglieder

Der Verein hat folgende Arten von Mitgliedern:

1. Ordentliche Mitglieder

a. Erstmitglieder sind Personen, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

b. Haushaltsmitglieder sind Ehepartner und andere Haushaltsangehörige eines Erstmitgliedes

2. Jugendmitglieder

Jugendmitglieder sind Jugendliche, die am 1. Januar des Jahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

Ordentliche Mitglieder haben volles Stimm- und Wahlrecht.

Zusätzlich können vom Vorstand Ehrenmitglieder benannt werden.

Tierschutzvereinbarung

Die Mitglieder sind hinsichtlich der Ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Wettbewerben – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere

                        o Die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen,

                        o Den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,

                        o Die Grundsätze verhaltensgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d.h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren

Die Mitglieder unterwerfen sich bei einer Teilnahme an nationalen Turnieren in Deutschland der Leistungsprüfordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter und/oder Pferd geahndet und die Entscheidung veröffentlicht werden.

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift eines gesetzlichen Vertreters.

Über die Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt und Ausschluss:

Die Kündigung kann jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich schriftlich erfolgen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand.

 

§ 7 Beitrags- und Gebührenordnung

Jedes Mitglied zahlt einen von der Mitgliedsversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Die genauen Regeln und Beitragsgebühren sind in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt.

 

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, Gesamtvorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Der Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, des Weiteren besteht der Gesamtvorstand aus dem Schriftführer, Kassenwart und des Beirates.

Der Beirat besteht aus drei Personen, die den Verein in Fragen der Durchsetzung und Förderung der Tätigkeit im Sinne des Vereinszwecks den Verein beraten und unterstützen. Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gemäß des § 26 BGB.

Der erste und zweite Vorsitzende sind alleine zeichnungsberechtigt für Verträge bis zu einer Summe von 1000Euro. Der erste und zweite Vorsitzende und der Kassenwart sind alleine berechtigt Bankgeschäfte durchzuführen. Ausgenommen davon ist die Aufnahme von Darlehen, die kann der geschäftführendeVorstand nur gemeinsam veranlassen.

Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wird eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Ersatzmitgliedes einberufen.

Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

b) die Bewilligung von Ausgaben,

c) Planung der Turniersaison

d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern. Näheres regelt die Schiedsordnung.

Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem die laufenden Vereinsangelegenheiten, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig ist und verwaltet das Vereinsvermögen nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.

Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr (vor Beginn der Turniersaison) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies vom Gesamtvorstand oder von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angaben von Gründen verlangt wird.

Eine Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem

Versammlungstermin durch den Gesamtvorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekanntzugeben, in der die zur Abstimmung gestellten Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einladung kann auch per Email erfolgen (wenn das Mitglied dem zugestimmt hat).

Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbetrag, die Entlastung und Wahl des Gesamtvorstandes, über Satzungsänderungen sowie über Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

 

Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und zum Zeitpunkt der Wahl wenigstens drei Monate Mitglied ist, ist wahl- und stimmberechtigt. Wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.

 

Bei der Mitgliedsversammlung sind Gäste gerne willkommen, sofern es keine Einwände von den Mitgliedern gibt. Dies ist zu Beginn der Mitgliederversammlung zu klären.

 

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom

 

Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Weitere Regeln

Die Teilnahmebedingung, Regeln für die einzelnen Disziplinen und die Ausschüttung der Preisgelder sind im LRR Regelbuch festgelegt.

 

§ 12 Schiedsordnung 

In allen Rechtstreitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet zunächst das vereinsinterne Schiedsgericht. Diese sind in der Schiedsordnung festgelegt.

 

§ 13 Auflösung des Vereins 

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ratingen die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat

Die Änderung der Satzung der LRR SRA wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 07.10.2011diskutiert und beschlossen, und wird mit der Eintragung in das Amtsgericht wirksam.

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